§ 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 576
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Saarland, 21.06.2012 – 1 K 1041/11Zitiert von 1
- FG Köln, 06.11.2024 – 2 K 434/16Zitiert von 1
- FG Köln, 16.09.2015 – 2 K 2040/12Zitiert von 3
- FG Köln, 22.03.2012 – 11 K 3180/08Zitiert von 1
- BFH, 15.07.2021 – II R 38/19 · Inhalt eines WirkhinweisesZitiert von 2
- FG Münster, 02.11.2021 – 15 K 2736/18 UZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.06.2026 – 14 B 364/26
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 33/24Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem KapitalgesellschaftsanteilZitiert von 1
- OVG NRW, 07.04.2026 – 9 A 1333/21Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/157#abs-1 (1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/157#abs-2 (2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.